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Grundschule „Am Grenzweg“
Lernen gelingt, wenn das Gefühl „Ja“ dazu sagt ...
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Grundschule „Am Grenzweg“
Lernen gelingt,
wenn das Gefühl „Ja“ dazu sagt ...
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Infektionsschutzmaßnahmen ab 15.11.2021



Liebe Eltern,
auf Anordnung des Landesschulamtes ist vom 22.11.21 bis zum 25.11.21 auf Grund der gehäuften Corona Infektionen die Präsenzpflicht an unserer Schule aufgehoben. Die Aufgaben des Wochenplanes erhalten Sie über den Klassenchat.


Ab Montag, den 15.11.2021 treten folgende Infektionsschutzmaßnahmen in Kraft.
Folgende Ergänzungen sind wichtig, um Ihre Fragen zu beantworten.


Ausnahmen von der Durchführung der Selbsttestungen in den Schulen sind ab 15. November 2021 nur mit vorliegendem ärztliches Attest möglich. Liegt am kommenden Montag kein ärztliches Attest vor, kann die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Die Testung mittels Selbsttest in der Schule kann durch eine Bescheinigung über das negative Testergebnis eines PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltest ersetzt werden, wenn diese nicht älter als 24 Stunden ist. Solche Schnelltests sind grundsätzlich von den Selbsttests, die in der Schule durchgeführt werden, abzugrenzen. Ein Schnelltest wird nur durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt; eine Bescheinigung über die Durchführung eines solchen Schnelltests kann daher auch nur von öffentlichen Stellen (z. B. Testzentrum, Apotheke, Ärzte) erfolgen. Anfallende Kosten für die Durchführung von Schnelltest in öffentlichen Stellen müssen von den Eltern selbst getragen werden.

Eine vorliegende Einverständniserklärung ist die Grundlage für die Teilnahme an den Selbsttestungen ab 15. November 2021 in den Schulen. Liegt am kommenden Montag keine Einverständniserklärung vor, kann die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Es besteht die Möglichkeit in solchen Fällen eine telefonische Zustimmung von den Eltern zu erhalten, die schnellstmöglich durch eine schriftliche Einverständniserklärung ergänzt wird.

In den Schulen wird für die Durchführung der Selbsttests ab 15. November 2021 ausschließlich das vom Land zur Verfügung gestellte Testmaterial verwendet. Alternatives Testmaterial, dass den Schülerinnen und Schülern von Ihren Eltern für die Selbsttestung in der Schule mitgegeben wird, ist nicht zulässig. Damit ist insbesondere Testmaterial gemeint, das in seiner Funktionsweise anders funktioniert (z.B. Spuk- oder Lolli-Tests). Die Fehlerquote dieses Materials wird als zu hoch eingeschätzt.

Nachweislich Geimpfte und Genesene Schülerinnen und Schüler sowie das Personal unterliegen auch weiterhin keiner Testpflicht. Ihnen wird aber dringend empfohlen, die für sie angebotenen Testmöglichkeiten zu nutzen. Bitte beachten Sie die Anordnungen des örtlichen Gesundheitsamtes, die hier Abweichungen bedeuten könnten, und ggf. in Ihrem Landkreis oder Ihrer kreisfreien Stadt geltende Allgemeinverfügungen.

Sofern es die Witterung und die allgemeinen Bedingungen zulassen, sollte der Sportunterricht im Freien stattfinden, ohne Maske unter Wahrung der Abstandsregel. Ist dies nicht realisierbar, sind alternative Formen des Sportunterrichts zu wählen.